29 Abs. 2 AlVG). Die Verpflichtung, "sich auch persönlich um Arbeit zu bemühen", zählt nach der Praxis zu den wichtigsten Obliegenheiten der arbeitslosen Versicherten, dient sie doch dem Ziel, die Dauer der Arbeitslosigkeit möglichst kurz zu halten. Es versteht sich freilich, dass ein Versicherter nicht gehalten ist, jegliche Arbeit anzunehmen.