- Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab, mit folgender Begründung: Art. 23 Abs. 2 AlVG verpflichtet die stellenlosen Versicherten unter anderem dazu, "sich den Weisungen der Arbeitsämter zur Übernahme zumutbarer Arbeit zu unterziehen" und "sich auch persönlich um Arbeit zu bemühen". Nach Art. 29 Abs. 1 lit. f AlVG hat die Kasse einen Versicherten in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie feststellt, "dass er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht". Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 29 Abs. 2 AlVG).