Die Ausgleichskasse hat deshalb abzuklären, ob dieser Arbeitserwerb nicht mindestens den Aufwendungen für den Unterhalt des Strafverbüssenden entspricht. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Versicherungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 1980