Demnach ist die Verfügung der Ausgleichskasse in der vorliegenden Form nicht haltbar. Bei Anstaltsinsassen muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob der Betreffende tatsächlich wertmässig Arbeit leistet, die mindestens für seinen Unterhalt ausreicht. Auf das Vertragsverhältnis kommt es nicht an. Über den Wert der vom Beschwerdeführer während seines Industrieeinsatzes geleisteten Arbeit liegen keinerlei Angaben vor. Die Ausgleichskasse hat deshalb abzuklären, ob dieser Arbeitserwerb nicht mindestens den Aufwendungen für den Unterhalt des Strafverbüssenden entspricht.