Entspricht jedoch ihre Arbeit wertmässig mindestens den Aufwendungen für den Unterhalt, so sind sie als Arbeitnehmer der Anstalt zu betrachten, Entscheidend ist danach nicht, ob sich jemand in einer Anstalt aufhält, sondern einzig, ob jemand in unselbständiger Stellung marktwirtschaftlich wertvolle Arbeit für einen andern leistet. Der Entscheid des EVG überzeugt und kann kaum als überholt durch die zitierte Wegleitung angesehen werden. Vielmehr ist die erwähnte Randziffer dieser Wegleitung in diesem Sinne zu verstehen. Demnach ist die Verfügung der Ausgleichskasse in der vorliegenden Form nicht haltbar.