StGB (sog. peculium) gilt nicht als Erwerbseinkommen. In seinem Entscheid vom 31. März 1952 (ZAK 1952, S. 187 ff.) stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass Insassen von Anstalten als Nichterwerbstätige gelten, wenn sie ausserstande sind, selbst für ihren vollen Unterhalt aufzukommen. Entspricht jedoch ihre Arbeit wertmässig mindestens den Aufwendungen für den Unterhalt, so sind sie als Arbeitnehmer der Anstalt zu betrachten, Entscheidend ist danach nicht, ob sich jemand in einer Anstalt aufhält, sondern einzig, ob jemand in unselbständiger Stellung marktwirtschaftlich wertvolle Arbeit für einen andern leistet.