Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung: Die Ausgleichskasse beruft sich zur Begründung der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 9. Juli 1980 auf Randziffer 232 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. Nach ihr gelten Personen, die sich zur Verbüssung einer Strafe in einer Anstalt aufhalten, als nichterwerbstätig, wenn sie während des Anstaltsaufenthaltes kein Erwerbseinkommen im Dienste eines Dritten oder der Anstalt erzielen. Der Verdienstanteil im Sinne von Art. 376 ff. StGB (sog. peculium) gilt nicht als Erwerbseinkommen.