Sie stellte fest, dass E. M. als Nichterwerbstätiger zu behandeln sei und zwar auch für die Zeit des externen Industrieeinsatzes. Für letzteres berief sich die Kasse auf Rz 232 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen und fügte bei, zwischen E. M. und der Firma Scintilla habe nie ein direktes Vertragsverhältnis bestanden, ihm sei auch für diese Zeit nur ein Peculium ausbezahlt worden. - E. M. erhob beim Versicherungsgericht Beschwerde und beanstandete die Verfügung in Bezug auf den externen Industrieeinsatz. Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung: