SOG 1980 Nr. 33 Art. 4, Art. 10 Abs. 2 AHVG. Unter welchen Voraussetzungen unterliegen Strafgefangene ausnahmsweise der AHV-Beitragspflicht als Erwerbstätige? E. M. befand sich in der Strafanstalt Oberschöngrün im Strafvollzug. Während 25 Tagen arbeitete er von der Strafanstalt aus in der Firma Scintilla AG in Zuchwil. Er erhielt für diese Zeit ein erhöhtes Peculium. In der Folge erliess die kantonale Ausgleichskasse eine Feststellungsverfügung betreffend AHV-Beiträge des Herrn M. für die Zeit des Strafvollzuges. Sie stellte fest, dass E. M. als Nichterwerbstätiger zu behandeln sei und zwar auch für die Zeit des externen Industrieeinsatzes.