Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zu solchem Vorgehen; vielmehr erscheint es richtig, wenn sich nun das Bau-Departement - und nicht das Verwaltungsgericht - mit dem Schreiben der Firma vom 25. März 1980 auseinandersetzt, die Firma im Rahmen der Begründung einer neuen Verfügung über die rechtlichen Zusammenhänge aufklärt und die offenbar bestehenden Missverständnisse über die verschiedenen Verfahren ausräumt. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung aufzuheben und die Sache zurückzusenden zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und gegebenenfalls zum Erlass einer neuen Verfügung. Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 1980