2. Man kann sich fragen, ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör nun nicht hinterher durch die Beschwerdemöglichkeit Genüge getan worden ist. Das Verwaltungsgericht sieht sich hie und da durch besondere Gründe veranlasst, bei Verletzung des rechtlichen Gehörs die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzusenden, sondern nach der Gehörsgewährung im Beschwerdeverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. Das kann aber nicht die Regel sein. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zu solchem Vorgehen;