Umgekehrt ist es in Fällen wie dem vorliegenden schon rein psychologisch gesehen von grossem Wert, wenn der hoheitlichen, mit eingreifenden Sanktionsandrohungen verbundenen Verfügung eine gewisse Orientierung des Bürgers, wie sie eben mit der Durchführung der Gehörsgewährung verbunden ist, vorangeht. Aus allem ergibt sich, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung § 23 VRG und gleichzeitig auch der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. 2. Man kann sich fragen, ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör nun nicht hinterher durch die Beschwerdemöglichkeit Genüge getan worden ist.