Die Pflicht, auch bei den Verfügungen nach §§ 150 ff. BauG das rechtliche Gehör zu gewähren (Fälle zeitlicher Dringlichkeit vorbehalten) führt nicht notwendigerweise zu unverhältnismässigen praktischen Konsequenzen. Der Verwaltungsbehörde stehen verschiedene Wege offen, um das rechtliche Gehör zu gewähren, ohne ein überdimensioniertes Verfahren zu veranstalten. Umgekehrt ist es in Fällen wie dem vorliegenden schon rein psychologisch gesehen von grossem Wert, wenn der hoheitlichen, mit eingreifenden Sanktionsandrohungen verbundenen Verfügung eine gewisse Orientierung des Bürgers, wie sie eben mit der Durchführung der Gehörsgewährung verbunden ist, vorangeht.