Sie enthält vielmehr vorab die Feststellung, dass formell rechtswidrig (d. h. ohne Bewilligung) gebaut worden ist. Im weiteren droht sie für den Fall, dass nicht innert der gesetzten Frist ein vollständiges Baugesuch eingereicht wird, eine Exekution durch das Oberamt an und erteilt sogar dem Oberamt (vgl. letzte Zeile der Ziff. 2) schon jetzt einen entsprechenden Auftrag. Es kann kein Zweifel bestehen, dass für eine solche Verfügung - zeitliche Dringlichkeit besteht offensichtlich nicht - das rechtliche Gehör zu gewähren ist und dass nicht aus der Natur der Verfügung das Gegenteil abgeleitet werden kann. Die Pflicht, auch bei den Verfügungen nach §§ 150 ff.