1 eine Art Einstellungsverfügung nach § 150 BauG dar. Da aus den Akten nicht hervorgeht und vom Bau-Departement auch nicht behauptet wird, dass die Firma momentan am Bauen ist oder in naher Zeit wieder zu bauen gedenkt, bestand keine zeitliche Dringlichkeit. Was Ziff. 2 anbelangt, so enthält sie keineswegs, wie das Bau-Departement in der Vernehmlassung schreibt, eine blosse Aufforderung, ein Baugesuch einzureichen. Sie enthält vielmehr vorab die Feststellung, dass formell rechtswidrig (d. h. ohne Bewilligung) gebaut worden ist.