Das gilt auch für die Einstellungsverfügung (wobei hier eine bloss formelle Rechtswidrigkeit in Frage steht und die Verfügung nur vorläufigen Charakter hat im Sinne einer vorsorglichen Massnahme).Gerade aber der Umstand, dass diese Verfügungen (ausdrücklich oder stillschweigend) auch einen Feststellungsteil enthalten, lässt die Gewährung des rechtlichen Gehörs als umso notwendiger erscheinen und lässt es nicht zu, für diese Art Verfügungen eine von § 23 VRG abweichende Sonderregelung anzunehmen. Was die konkrete Verfügung anbelangt, so stellt Ziff. 1 eine Art Einstellungsverfügung nach § 150 BauG dar.