BauG nicht um reine Vollstreckung, d. h. um den Vollzug einer rechtskräftigen materiellen Verfügung, sondern um eine Kombination von Feststellungsverfügung (Feststellung der Rechtswidrigkeit) und von Vollstreckung. Das gilt auch für die Einstellungsverfügung (wobei hier eine bloss formelle Rechtswidrigkeit in Frage steht und die Verfügung