Vorerst ist festzuhalten, dass sich die §§ 150 ff. BauG im Abschnitt "Vollsteckung" befinden und dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch für das Vollstreckungsverfahren gilt (Fleiner-Gerster, Verwaltungsrecht 1977, S. 251) und im Kanton Solothurn von den eigentlichen Vollstreckungsbehörden auch durchaus angewendet wird (wobei allerdings immer der Vorbehalt der zeitlichen Dringlichkeit zu beachten ist).Effektiv handelt es sich aber bei den Massnahmen nach §§ 150 ff. BauG nicht um reine Vollstreckung, d. h. um den Vollzug einer rechtskräftigen materiellen Verfügung, sondern um eine Kombination von Feststellungsverfügung (Feststellung der Rechtswidrigkeit) und von Vollstreckung.