Man kann sich nun, was den Gehörsanspruch betrifft, höchstens fragen, ob für solche Verfügungen auf Grund speziellen Rechts etwas anderes als die allgemeinen Regeln des § 23 VRG gilt. Die Baugesetzbestimmungen sagen nichts davon, doch fragt sich, ob sich aus der Natur der Sache etwas Entsprechendes ableiten lässt. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die §§ 150 ff.