Bei der Prüfung des Baugesuches werde sie dann Gelegenheit haben, sich zu äussern. Das Bau-Departement bestreitet nicht, dass es eine Verfügung im Sinne von § 20 VRG erlassen hat. Vor dem Erlass von Verfügungen sind aber, wie § 23 Abs. 1 VRG vorschreibt, die Parteien anzuhören. Vorbehalten sind die Fälle von (zeitlicher) Dringlichkeit, bei denen die Anhörung nach Erlass der Verfügung nachzuholen ist (§ 23 Abs. 2 VRG).Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die §§ 150 ff. BauG. Man kann sich nun, was den Gehörsanspruch betrifft, höchstens fragen, ob für solche Verfügungen auf Grund speziellen Rechts etwas anderes als die allgemeinen Regeln des § 23 VRG gilt.