Die Firma erhob gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hatte vorweg zu prüfen, ob vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt worden war. Es hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung: 1. Aus der Vernehmlassung des Bau-Departementes ergibt sich, dass die Firma vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde. Das Bau-Departement ist aber der Auffassung, es sei auch gar nicht verpflichtet gewesen, die Adressatin der Verfügung vorgängig anzuhören. Mit der Verfügung sei der Beschwerdeführerin lediglich Frist gesetzt worden, ein Baugesuch einzureichen. Bei der Prüfung des Baugesuches werde sie dann Gelegenheit haben, sich zu äussern.