Der Firma C. wird untersagt, in der Reparaturwerkstätte irgendwelche weitere bauliche Veränderungen vorzunehmen. 2. Für die bereits ohne Baubewilligung bzw. Ausnahmebewilligung ausgeführten Arbeiten ist bis spätestens 18. April 1980 ein vollständiges Baugesuch bei der Baukommission Beinwil einzureichen. Die Zweckveränderung ist zu begründen. Werden bis zu diesem Datum die Unterlagen gemäss § 5 BR nicht oder nur unvollständig eingereicht, so ist der alte Zustand wieder herzustellen. Das Oberamt Dorneck-Thierstein hat allenfalls dafür die Exekution durchzuführen. Die Firma erhob gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht Beschwerde.