SOG 1980 Nr. 32 § 23 VRG; §§ 150 ff. BauG: - Rechtliche Natur der Massnahmen nach §§ 150 ff. BauG (Erw. 1); - Für diese Massnahmen gelten bezüglich Gewährung des rechtlichen Gehörs die allgemeinen Regeln von § 23 VRG (Erw. 1); - In der Regel führt die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zur Rückweisung an die Vorinstanz (Erw. 2). Das Bau-Departement schrieb einer Firma, die ausserhalb der Bauzone und zudem in der Juraschutzzone ohne Baubewilligung eine Reparaturwerkstätte errichtet hatte, dass das Departement folgendes verfüge: 1. Der Firma C. wird untersagt, in der Reparaturwerkstätte irgendwelche weitere bauliche Veränderungen vorzunehmen.