{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-04-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-32_1980-04-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127931&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "240a5d1afea4078d45be312b8a52926e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.32", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 17.04.1980 ZZ.1980.32 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beseitigung eines rechtwidrigen Zustandes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:59", "Checksum": "86257079d3b2b4b8fd021b5a9442406d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 17.04.1980 ZZ.1980.32 (Erw. 1)\nRegeste:\nBeseitigung eines rechtwidrigen Zustandes\n\n\n2. Man kann sich fragen, ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör nun nicht hinterher durch die Beschwerdemöglichkeit Genüge getan worden ist. Das Verwaltungsgericht sieht sich hie und da durch besondere Gründe veranlasst, bei Verletzung des rechtlichen Gehörs die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzusenden, sondern nach der Gehörsgewährung im Beschwerdeverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. Das kann aber nicht die Regel sein. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zu solchem Vorgehen; vielmehr erscheint es richtig, wenn sich nun das Bau-Departement - und nicht das Verwaltungsgericht - mit dem Schreiben der Firma vom 25. März 1980 auseinandersetzt, die Firma im Rahmen der Begründung einer neuen Verfügung über die rechtlichen Zusammenhänge aufklärt und die offenbar bestehenden Missverständnisse über die verschiedenen Verfahren ausräumt. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung aufzuheben und die Sache zurückzusenden zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und gegebenenfalls zum Erlass einer neuen Verfügung.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 1980"}