SOG 1980 Nr. 31 Art. 372 ZGB; § 123 EGZGB; §§ 66 ff. VRG. Das Entmündigungsbegehren kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr zurückgezogen werden. Ist die Entmündigung auf eigenes Begehren einmal ausgesprochen worden, so kann das Entmündigungsbegehren nicht mehr zurückgezogen werden. Wie das Bundesgericht im Entscheid BGE 102 II 190 festgestellt hat, kann aus dem Bundesrecht keine solche Rückzugsmöglichkeit abgeleitet werden. Aber auch das kantonale Recht gibt keine solche Möglichkeit.