265d).Dem ist zuzustimmen; immerhin ist der Vorbehalt anzubringen, dass nicht jeder, der erklärt, er möchte ein Kind adoptieren, über dessen Eltern eine amtliche Untersuchung im Sinne von Art. 265c Ziff. 2 ZGB in Gang setzen kann. Es müssen zum mindesten diejenigen materialen Voraussetzungen der Adoption, die ohne besondere Abklärung feststellbar sind, gegeben sein (Pflegeverhältnis von wenigstens zwei Jahren; altersmässige Voraussetzungen).Das trifft nun aber im vorliegenden Fall offensichtlich zu, so dass für Herrn Z die Legitimation zur Gesuchstellung nach Art. 265c/265d ZGB und damit auch zur Beschwerdeführung gegeben ist.