Es führte dazu aus: Die Beschwerdelegitimation hängt davon ab, ob die künftigen Adoptiveltern legitimiert sind, bei der ersten Instanz eine Entscheidung über das Absehen von der Zustimmung nach Art. 265d ZGB zu verlangen. Ist hierfür die Legitimation gegeben, dann ist, wenn die Behörde gegen die Gesuchsteller entscheidet, für diese auch die Beschwerdelegitimation gegeben. Die Doktrin nimmt an, dass die künftigen Adoptiveltern legitimiert seien, einen Entscheid nach Art. 265d ZGB auszulösen (vgl. Hegnauer, Kommentar, N 8 zu Art. 265d).Dem ist zuzustimmen;