Die Zugehörerklärung hat bei einer Eigentumsvorbehaltssache zur Folge, dass an dieser Sache automatisch ein Zugehörpfandrecht entsteht, wenn der Eigentumsvorbehalt wegfällt und dann die gesetzlichen Voraussetzungen der Zugehör immer noch erfüllt sind. Im vorliegenden Fall ist vor der Konkurseröffnung der Eigentumsvorbehalt nicht weggefallen und damit auch kein Zugehörpfandrecht entstanden. Nach der Konkurseröffnung konnte es nicht mehr entstehen, da an Sachen, die zur Konkursmasse gehören, ohne Mitwirkung der Konkursverwaltung zulasten der Konkursgläubiger keine dinglichen Rechte mehr eingeräumt werden können (vgl. Art. 197 ff., bes. Art. 204 Abs. 1 SchKG).