Auch wenn wirtschaftliche Gründe für ein dem Eigentumsvorbehalt nachgehendes Zugehörpfandrecht sprechen, so ist doch die dafür erforderliche Konstruktion mit unserem Sachenrecht nicht vereinbar. Ein solches nachgehendes Zugehörpfandrecht ist deshalb abzulehnen. Die fragliche Maschine ist zwar Zugehör geworden. Die Zugehörerklärung hat bei einer Eigentumsvorbehaltssache zur Folge, dass an dieser Sache automatisch ein Zugehörpfandrecht entsteht, wenn der Eigentumsvorbehalt wegfällt und dann die gesetzlichen Voraussetzungen der Zugehör immer noch erfüllt sind.