Das Kreisschreiben des Bundesgerichtes vom 31. März 1911 über die Pfändung und Verwertung von Vermögensgegenständen die dem betriebenen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden könnte nicht einfach analog angewendet werden. Damit dieses nachgehende Zugehörpfandrecht des Grundpfandgläubigers auch im Konkurs Bestand hätte, müsste es sich um ein dingliches Recht handeln. Die Arten der dinglichen Rechte sind jedoch im Gesetz abschliessend aufgezählt (Tuor/Schnyder a.a.O. S. 594). Auch wenn wirtschaftliche Gründe für ein dem Eigentumsvorbehalt nachgehendes Zugehörpfandrecht sprechen, so ist doch die dafür erforderliche Konstruktion mit unserem Sachenrecht nicht vereinbar.