Gegen die Annahme es könne trotz des Eigentumsvorbehaltes ein (diesem nachgehendes) Zugehörpfandrecht entstehen, sprechen hingegen rechtliche Überlegungen. Ein Pfandrecht, das dem Eigentum im Range nachgeht ist unserem Recht fremd. Zudem wäre bei einem solchen Pfandrecht die Verwertung der Sache zur Deckung der Forderung des Pfandgläubigers nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Kreisschreiben des Bundesgerichtes vom 31. März 1911 über die Pfändung und Verwertung von Vermögensgegenständen die dem betriebenen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden könnte nicht einfach analog angewendet werden.