Widmet er die Sache zum Zwecke der Verpfändung als Zugehör so kommt sein Wille, dass der erwähnte Wert der Sicherung der Forderung des Grundpfandgläubigers dienen soll, zum Ausdruck. Diesem Willen widerspricht es, wenn die Verpfändung wegen des Eigentumsvorbehaltes nicht möglich ist und damit der Grundpfandgläubiger kein Vorzugsrecht an der Zugehörsache hat. Es sind somit vor allem wirtschaftliche Überlegungen, die für die Zulassung eines dem Eigentumsvorbehalt nachgehenden Zugehörpfandrechtes sprechen. Gegen die Annahme es könne trotz des Eigentumsvorbehaltes ein (diesem nachgehendes) Zugehörpfandrecht entstehen, sprechen hingegen rechtliche Überlegungen.