Der Käufer der Eigentumsvorbehaltssache investiert mit seinen Abzahlungen in der Sache ein Kapital. Dieses kommt zur Geltung in seinem Anwartschaftsrecht, nämlich dem ipso-iure-Erwerb des Eigentums bei Bezahlung des Restkaufpreises, bzw. der teilweisen Rückerstattung der Ratenzahlungen bei Vertragsauflösung, gemäss Art 716 ZGB und Art 226i OR. Die Kreditfähigkeit des Käufers wird erhöht, wenn er den in dieser Anwartschaft liegenden Wert verpfänden kann. Widmet er die Sache zum Zwecke der Verpfändung als Zugehör so kommt sein Wille, dass der erwähnte Wert der Sicherung der Forderung des Grundpfandgläubigers dienen soll, zum Ausdruck.