Hauptzweck des Eigentumsvorbehaltes ist nicht die Möglichkeit der Rücknahme, sondern die Sicherung des Kaufpreises. Wird demnach bei einer Verwertung der Vorbehaltssache dafür gesorgt, dass die Kaufpreisforderung des Verkäufers gesichert bleibt so sind dessen Interessen genügend geschützt. Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise könnte im Zugehörpfandrecht im Verhältnis zum Eigentumsvorbehalt eine Nachverpfändung im Sinne von Art. 886 ZGB erblickt werden. c) Der Käufer der Eigentumsvorbehaltssache investiert mit seinen Abzahlungen in der Sache ein Kapital.