805 Abs. 3 ZGB behält sich nur die Rechte Dritter vor, schliesst jedoch nach dem Wortlaut ein dem Eigentum nachgehendes Pfandrecht nicht aus. Die Rechte des Eigentumsvorbehaltsberechtigten sind genügend gewahrt, wenn der Vorrang seines Eigentums anerkannt ist. Nicht erforderlich für ihn ist hingegen, dass das Eigentum die Zugehörpfandhaft überhaupt ausschliesst. b) Der Eigentumsvorbehalt ist wirtschaftlich einem (besitzlosen) Pfandrecht des Verkäufers sehr ähnlich. Hauptzweck des Eigentumsvorbehaltes ist nicht die Möglichkeit der Rücknahme, sondern die Sicherung des Kaufpreises.