Mit der Bezahlung der Kaufpreisrestanz vollzieht sich der Eigentumsübergang automatisch (Komm Haab/Scherrer, N 97 zu Art. 715/16).Beim Weiterverkauf, den die Beklagte im Einverständnis der Klägerin durchführte, erzielte sie über den Restkaufpreis hinaus einen Überschuss von Fr. 54'800.--. Dabei war die Meinung der Parteien dass der Überschuss an die Stelle der Sache trete. An diesem Überschuss beanspruchte nun die Klägerin ein Pfandrecht. 2. Mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid, wonach ein Eigentumsvorbehalt an einer Zugehörsache dem Pfandrecht an dieser Sache vorgeht, ist folgende Frage noch nicht beantwortet: