Sie macht jedoch geltend, dass das Zugehörpfandrecht als subsidiares Recht trotzdem entstanden ist und wirksam wird, wenn der Eigentumsvorbehalt dahinfällt. Im vorliegenden Fall ist der Eigentumsvorbehalt dadurch dahingefallen, dass die Konkursmasse in den Kaufvertrag eingetreten ist und der Verkäuferin den Restkaufpreis bezahlt hat. Mit der Bezahlung der Kaufpreisrestanz vollzieht sich der Eigentumsübergang automatisch (Komm Haab/Scherrer, N 97 zu Art. 715/16).Beim Weiterverkauf, den die Beklagte im Einverständnis der Klägerin durchführte, erzielte sie über den Restkaufpreis hinaus einen Überschuss von Fr. 54'800.--.