Das Obergericht wies im Gegensatz zur Vorinstanz die Klage ab. In seinen Erwägungen stellte es vorab fest, dass insbesondere auch die fragliche Maschine (der Spindelautomat) Zugehör des Geschäftsgrundstückes gebildet habe. Dann prüfte es aber weiter, ob trotz des Eigentumsvorbehaltes an der Maschine ein Pfandrecht der Bank Y entstanden sei. Dazu führte das Obergericht folgendes aus: 1. Nach Art. 805 Abs. 1 ZGB belastet das Grundpfandrecht das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör. Nach Abs. 3 bleiben jedoch die Rechte Dritter an der Zugehör vorbehalten. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 60 II 195 ff.