Gegen die Kollokationsverfügung reichte die Bank Y Klage ein. Sie beantragte, der Kollokationsplan sei in dem Sinne zu ändern, dass auch der Verwertungserlös des Spindelautomaten im Betrage von Fr. 54'800.-- von der Zugehörspfandhaft erfasst sei. Sie machte geltend, dass zwar der Eigentumsvorbehalt dem Zugehörspfandrecht vorgehe; die an der Maschine subsidiär bestehende Zugehörspfandhaft sei jedoch mit dem Wegfall des Eigentumsvorbehaltes wirksam geworden. - Das Amtsgericht hiess die Klage gut. Die Beklagte, die Konkursmasse der Firma X, appellierte. Das Obergericht wies im Gegensatz zur Vorinstanz die Klage ab.