Die Bank Y gab im Konkurs der Firma X ihre offene Kontokorrentforderung ein, wobei sie sich auf die bestehenden Sicherheiten, insbesondere den Inhaberschuldbrief und das mitverpfändete Zubehör berief. In der Kollokationsverfügung anerkannte die Konkursverwaltung die Forderung der Bank Y von Fr. 227'949.-- als faustpfandversichert und anerkannte das Zugehörpfandrecht an einem Betrag von Fr. 161'537.95 (Erlös aus der Verwertung von Maschinen und Werkzeugen).Dagegen wies sie die Zugehörpfandhaft bezüglich des besagten Spindelautomaten ab. Gegen die Kollokationsverfügung reichte die Bank Y Klage ein.