Der Vorbehalt war im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen. Während des Konkursverfahrens trat die Konkursmasse in den Kaufvertrag ein, bezahlte der Firma B. den Restkaufpreis von Fr. 50'200.--, verkaufte dann den Automaten für Fr. 105'000.-- weiter und erzielte so einen Nettoerlös von Fr. 54'800.--. Auf der Geschäftsliegenschaft der Firma X lastete ein Inhaberschuldbrief, welcher der Bank Y als Sicherung eines Kontokorrentkredites verpfändet worden war. Die Bank Y gab im Konkurs der Firma X ihre offene Kontokorrentforderung ein, wobei sie sich auf die bestehenden Sicherheiten, insbesondere den Inhaberschuldbrief und das mitverpfändete Zubehör berief.