SOG 1980 Nr. 2 Art. 805 ZGB; Art. 197 ff. SchKG. An einer Zugehör, die unter Eigentumsvorbehalt gekauft worden ist, entsteht ein Zugehörspfandrecht erst mit dem Wegfall des Eigentumsvorbehaltes. Wird dieser erst im Konkurs des Käufers abgelöst, entsteht das Zugehörspfandrecht nicht mehr. Im Konkurs der Firma X war unbestritten, dass die in der Geschäftsliegenschaft befindlichen Maschinen und Werkzeuge - auf Grund entsprechender Widmung - Zugehör der Liegenschaft bildeten. Unter den Maschinen befand sich u. a. ein Spindelautomat, an welchem sich die seinerzeitige Verkäuferin, Firma B., das Eigentum vorbehalten hatte. Der Vorbehalt war im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen.