{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-07-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-2_1980-07-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127847&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2802296098bc10fa5c9a6949cc420962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.07.1980 ZZ.1980.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zugehör, Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht am Zugehör"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:02", "Checksum": "56e6bc6197c6abf6be83439fb3de79c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.07.1980 ZZ.1980.2\nRegeste:\nZugehör, Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht am Zugehör\n\n\na) Art. 805 Abs. 3 ZGB behält sich nur die Rechte Dritter vor, schliesst jedoch nach dem Wortlaut ein dem Eigentum nachgehendes Pfandrecht nicht aus. Die Rechte des Eigentumsvorbehaltsberechtigten sind genügend gewahrt, wenn der Vorrang seines Eigentums anerkannt ist. Nicht erforderlich für ihn ist hingegen, dass das Eigentum die Zugehörpfandhaft überhaupt ausschliesst.\nb) Der Eigentumsvorbehalt ist wirtschaftlich einem (besitzlosen) Pfandrecht des Verkäufers sehr ähnlich. Hauptzweck des Eigentumsvorbehaltes ist nicht die Möglichkeit der Rücknahme, sondern die Sicherung des Kaufpreises. Wird demnach bei einer Verwertung der Vorbehaltssache dafür gesorgt, dass die Kaufpreisforderung des Verkäufers gesichert bleibt so sind dessen Interessen genügend geschützt. Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise könnte im Zugehörpfandrecht im Verhältnis zum Eigentumsvorbehalt eine Nachverpfändung im Sinne von Art. 886 ZGB erblickt werden. c) Der Käufer der Eigentumsvorbehaltssache investiert mit seinen Abzahlungen in der Sache ein Kapital. Dieses kommt zur Geltung in seinem Anwartschaftsrecht, nämlich dem ipso-iure-Erwerb des Eigentums bei Bezahlung des Restkaufpreises, bzw. der teilweisen Rückerstattung der Ratenzahlungen bei Vertragsauflösung, gemäss Art 716 ZGB und Art 226i OR. Die Kreditfähigkeit des Käufers wird erhöht, wenn er den in dieser Anwartschaft liegenden Wert verpfänden kann. Widmet er die Sache zum Zwecke der Verpfändung als Zugehör so kommt sein Wille, dass der erwähnte Wert der Sicherung der Forderung des Grundpfandgläubigers dienen soll, zum Ausdruck. Diesem Willen widerspricht es, wenn die Verpfändung wegen des Eigentumsvorbehaltes nicht möglich ist und damit der Grundpfandgläubiger kein Vorzugsrecht an der Zugehörsache hat.\nEs sind somit vor allem wirtschaftliche Überlegungen, die für die Zulassung eines dem Eigentumsvorbehalt nachgehenden Zugehörpfandrechtes sprechen.\nGegen die Annahme es könne trotz des Eigentumsvorbehaltes ein (diesem nachgehendes) Zugehörpfandrecht entstehen, sprechen hingegen rechtliche Überlegungen. Ein Pfandrecht, das dem Eigentum im Range nachgeht ist unserem Recht fremd. Zudem wäre bei einem solchen Pfandrecht die Verwertung der Sache zur Deckung der Forderung des Pfandgläubigers nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Kreisschreiben des Bundesgerichtes vom 31. März 1911 über die Pfändung und Verwertung von Vermögensgegenständen die dem betriebenen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden könnte nicht einfach analog angewendet werden. Damit dieses nachgehende Zugehörpfandrecht des Grundpfandgläubigers auch im Konkurs Bestand hätte, müsste es sich um ein dingliches Recht handeln. Die Arten der dinglichen Rechte sind jedoch im Gesetz abschliessend aufgezählt (Tuor/Schnyder a.a.O. S. 594). Auch wenn wirtschaftliche Gründe für ein dem Eigentumsvorbehalt nachgehendes Zugehörpfandrecht sprechen, so ist doch die dafür erforderliche Konstruktion mit unserem Sachenrecht nicht vereinbar. Ein solches nachgehendes Zugehörpfandrecht ist deshalb abzulehnen. Die fragliche Maschine ist zwar Zugehör geworden. Die Zugehörerklärung hat bei einer Eigentumsvorbehaltssache zur Folge, dass an dieser Sache automatisch ein Zugehörpfandrecht entsteht, wenn der Eigentumsvorbehalt wegfällt und dann die gesetzlichen Voraussetzungen der Zugehör immer noch erfüllt sind. Im vorliegenden Fall ist vor der Konkurseröffnung der Eigentumsvorbehalt nicht weggefallen und damit auch kein Zugehörpfandrecht entstanden. Nach der Konkurseröffnung konnte es nicht mehr entstehen, da an Sachen, die zur Konkursmasse gehören, ohne Mitwirkung der Konkursverwaltung zulasten der Konkursgläubiger keine dinglichen Rechte mehr eingeräumt werden können (vgl. Art. 197 ff., bes. Art. 204 Abs. 1 SchKG). Das Begehren der Klägerin um Änderung des Kollokationsplanes erweist sich demnach als unbegründet; die Klage ist abzuweisen.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. Juli 1980"}