{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1980-07-16", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1980-2_1980-07-16.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127847&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=2&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2802296098bc10fa5c9a6949cc420962"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1980.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.07.1980 ZZ.1980.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zugehör, Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht am Zugehör"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:02", "Checksum": "56e6bc6197c6abf6be83439fb3de79c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 16.07.1980 ZZ.1980.2\nRegeste:\nZugehör, Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht am Zugehör\n\nSOG 1980 Nr. 2\nArt. 805 ZGB; Art. 197 ff. SchKG. An einer Zugehör, die unter Eigentumsvorbehalt gekauft worden ist, entsteht ein Zugehörspfandrecht erst mit dem Wegfall des Eigentumsvorbehaltes. Wird dieser erst im Konkurs des Käufers abgelöst, entsteht das Zugehörspfandrecht nicht mehr.\nIm Konkurs der Firma X war unbestritten, dass die in der Geschäftsliegenschaft befindlichen Maschinen und Werkzeuge - auf Grund entsprechender Widmung - Zugehör der Liegenschaft bildeten. Unter den Maschinen befand sich u. a. ein Spindelautomat, an welchem sich die seinerzeitige Verkäuferin, Firma B., das Eigentum vorbehalten hatte. Der Vorbehalt war im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen. Während des Konkursverfahrens trat die Konkursmasse in den Kaufvertrag ein, bezahlte der Firma B. den Restkaufpreis von Fr. 50'200.--, verkaufte dann den Automaten für Fr. 105'000.-- weiter und erzielte so einen Nettoerlös von Fr. 54'800.--. Auf der Geschäftsliegenschaft der Firma X lastete ein Inhaberschuldbrief, welcher der Bank Y als Sicherung eines Kontokorrentkredites verpfändet worden war. Die Bank Y gab im Konkurs der Firma X ihre offene Kontokorrentforderung ein, wobei sie sich auf die bestehenden Sicherheiten, insbesondere den Inhaberschuldbrief und das mitverpfändete Zubehör berief. In der Kollokationsverfügung anerkannte die Konkursverwaltung die Forderung der Bank Y von Fr. 227'949.-- als faustpfandversichert und anerkannte das Zugehörpfandrecht an einem Betrag von Fr. 161'537.95 (Erlös aus der Verwertung von Maschinen und Werkzeugen).Dagegen wies sie die Zugehörpfandhaft bezüglich des besagten Spindelautomaten ab. Gegen die Kollokationsverfügung reichte die Bank Y Klage ein. Sie beantragte, der Kollokationsplan sei in dem Sinne zu ändern, dass auch der Verwertungserlös des Spindelautomaten im Betrage von Fr. 54'800.-- von der Zugehörspfandhaft erfasst sei. Sie machte geltend, dass zwar der Eigentumsvorbehalt dem Zugehörspfandrecht vorgehe; die an der Maschine subsidiär bestehende Zugehörspfandhaft sei jedoch mit dem Wegfall des Eigentumsvorbehaltes wirksam geworden. - Das Amtsgericht hiess die Klage gut. Die Beklagte, die Konkursmasse der Firma X, appellierte. Das Obergericht wies im Gegensatz zur Vorinstanz die Klage ab. In seinen Erwägungen stellte es vorab fest, dass insbesondere auch die fragliche Maschine (der Spindelautomat) Zugehör des Geschäftsgrundstückes gebildet habe. Dann prüfte es aber weiter, ob trotz des Eigentumsvorbehaltes an der Maschine ein Pfandrecht der Bank Y entstanden sei. Dazu führte das Obergericht folgendes aus:\n1. Nach Art. 805 Abs. 1 ZGB belastet das Grundpfandrecht das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör. Nach Abs. 3 bleiben jedoch die Rechte Dritter an der Zugehör vorbehalten. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 60 II 195 ff. (bestätigt in 64 II 87) erklärt, dass ein Eigentumsvorbehaltsrecht an einer Zugehörsache dem Pfandrecht an einer solchen Sache vorgeht. Das gilt selbst dann, wenn der Pfandgläubiger gutgläubig war. Dieser Auffassung, die allerdings nicht unbestritten ist (dafür: Meier-Hayoz, Komm. zu Art. 644/645 ZGB N 46 und die dortigen Zitate sowie N 47 und 76; Elisabeth Jaeger, Die Behandlung des Eigentumsvorbehaltes im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1936, S. 43; Guhl, ZBJV 75 (1939), S. 187; Cavin, ZBGR 34 (1953), S. 73 f.; Kaufmann, ZBGR 34 (1953), S. 101; dagegen: Komm. Haab/Scherrer, N 133 zu Art. 716 ZGB; Felix A. Staehelin, Probleme aus dem Gebiete des Eigentumsvorbehaltes, Diss. Basel 1937, S. 93 ff.; Liver, Das Eigentum, in: Schweizerisches Privatrecht V/1, S. 41 f. und in ZBJV 96 (1960), S. 446 ff.; Komm. Leemann, N 81 f. zu Art. 805 ZGB), ist beizupflichten. Von der Klägerin wird denn auch der Vorrang des Eigentumsvorbehaltes anerkannt. Sie macht jedoch geltend, dass das Zugehörpfandrecht als subsidiares Recht trotzdem entstanden ist und wirksam wird, wenn der Eigentumsvorbehalt dahinfällt. Im vorliegenden Fall ist der Eigentumsvorbehalt dadurch dahingefallen, dass die Konkursmasse in den Kaufvertrag eingetreten ist und der Verkäuferin den Restkaufpreis bezahlt hat. Mit der Bezahlung der Kaufpreisrestanz vollzieht sich der Eigentumsübergang automatisch (Komm Haab/Scherrer, N 97 zu Art. 715/16).Beim Weiterverkauf, den die Beklagte im Einverständnis der Klägerin durchführte, erzielte sie über den Restkaufpreis hinaus einen Überschuss von Fr. 54'800.--. Dabei war die Meinung der Parteien dass der Überschuss an die Stelle der Sache trete. An diesem Überschuss beanspruchte nun die Klägerin ein Pfandrecht.\n2. Mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid, wonach ein Eigentumsvorbehalt an einer Zugehörsache dem Pfandrecht an dieser Sache vorgeht, ist folgende Frage noch nicht beantwortet: Schliesst ein Eigentumsvorbehalt ein Pfandrecht überhaupt aus (abgesehen von dem wohl eher seltenen Fall, dass der Eigentümer der Verpfändung zustimmt) oder entsteht mit der Zugehörerklärung doch ein Pfandrecht, also ein dringliches Recht, das allerdings dem Eigentumsvorbehalt im Range nachgeht? Diese Frage scheint in der Literatur und Judikatur nirgends ausdrücklich behandelt zu sein In der Literatur finden sich immerhin vereinzelt Formulierungen, die darauf hindeuten, ihr Verfasser setze voraus, dass der Eigentumsvorbehalt das Zugehörpfandrecht ausschliesse (so Guhl, ZBJV 75 (1939), S. 187; Jaeger a.a.O. S. 43; Cavin a.a.O. S. 74, Kaufmann a.a.O. S. 101; F. Haefliger, Grundstückverkehr und Hypothekarkredit, Zürich 1959, S. 58). Für die Annahme, an einer Eigentumsvorbehaltssache könne ein Zugehörpfandrecht, das im Range dem Eigentum nachgeht, begründet werden, sprechen vor allem folgende Überlegungen:"}