Wochenstunden entschädigungslos zu zwei zusätzlichen Wochenstunden verpflichtet werden könnten, so erscheint es als durchaus angepasst und verhältnismässig, dass auch der Klägerin als Kindergärtnerin entschädigungslos zwei Wochenstunden über die ohnehin nicht verpflichtende Richtzahl hinaus zugemutet werden konnten. Aus dem anwendbaren kommunalen, beziehungsweise kantonalen Besoldungsrecht kann die Klägerin somit keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung der betreffenden Unterrichtsstunden ableiten. Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 1980