Es ist also den kommunalen Instanzen unbenommen, über die Richtzahl in angemessenem Rahmen hinauszugehen, jedenfalls dann, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen. Es lässt sich nun sehr wohl in direkter oder analoger Anwendung der Ordnung, wie sie für die Lehrer nach Lehrerbesoldungsgesetz gilt, vertreten, einen Entschädigungsanspruch für Unterrichtsstunden von Kindergärtnerinnen, die über die Richtzahl von 20 Stunden hinaus erteilt werden, nicht allein schon mit der Sprengung des Rahmens dieser Richtzahl eintreten zu lassen. Damit würde nämlich eine sachlich nicht gerechtfertigte, d. h. gegenüber der Primarlehrerschaft rechtsungleiche Begünstigung der Kindergärtnerinnen bewirkt.