Diese Mindestzahl, die offensichtlich mehr aus Rücksicht auf die vorschulpflichtigen Kinder als im Interesse der Kindergärtnerinnen empfohlen ist, bindet die Träger von Kindergärten weiter nicht, zumal sie sich selbst nur als Regel verstanden wissen will. Es ist also den kommunalen Instanzen unbenommen, über die Richtzahl in angemessenem Rahmen hinauszugehen, jedenfalls dann, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen.