b) (Es folgen Ausführungen darüber, dass im vorliegenden Fall eine eigentliche obrigkeitliche Anordnung der zusätzlich erteilten zwei Wochenstunden fehlte, dass aber selbst dann, wenn man von einer Anordnung durch konkludentes Verhalten der Behörde ausgehen wollte, ein Anspruch nach den ergänzend anzuwendenden Bestimmungen des Lehrerbesoldungsgesetzes nicht dargetan sei. Dies aus folgenden Gründen:) c) Das minimale und maximale Pflichtpensum der Kindergärtnerinnen ist mangels eines kantonalen Erlasses für die Gemeinden nicht verbindlich geregelt. Dieses zu ordnen, ist Sache der zuständigen kommunalen Instanzen.