Das ergibt sich daraus, dass § 12 Abs. 1 die entschädigungsberechtigten Zusatzstunden als solche definiert, die erteilt werden müssen, und dass § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Berechtigung und Notwendigkeit der Erteilung von Zusatzstunden den Entscheid in Zweifelsfällen dem Erziehungs-Departement zuweist, d. h. in klaren Fällen der zuständigen Gemeindeinstanz.