Das heisst, es muss das Maximum des variablen Pflichtstundenpensums, das nach Auskunft des Kantonalen Erziehungs-Departementes für Primarlehrerinnen der 1. und 2. Klasse je nach Gemeinde 24 bis 30 Wochenstunden beträgt, überschritten sein. Ferner ist Voraussetzung, dass die Zusatzstunden (Stunden über das maximale Pflichtpensum hinaus) auf ihre Berechtigung und Notwendigkeit hin obrigkeitlich überprüft und angeordnet sind.